Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Düsseldorf wird zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Wird gemäß § 313a ZPO von der Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen durch Parteien und Gericht abgesehen, ergeht das Urteil ohne gesonderte, ausführliche Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen.
Die Zurückweisung einer Revision führt grundsätzlich zur Kostentragungspflicht des unterliegenden Revisionsklägers für das Revisionsverfahren.
Die Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und beendet das Rechtsmittelverfahren insoweit.
Die Kostenentscheidung ist Bestandteil des Urteils und richtet sich nach den prozessualen Erfolgsaussichten der Parteien.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Düsseldorf, 26. August 2011, Az: 9 Ca 2124/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3. Mai 2012, Az: 15 Sa 1154/11, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2012 - 15 Sa 1154/11 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Mikosch Mestwerdt Schmitz-Scholemann R. Baschnagel Petri