BAG: Revision des Klägers gegen LAG Niedersachsen zurückgewiesen (10 AZR 49/14)
KI-Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 49/14) hat die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen zurückgewiesen. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, weshalb der Senat keine näheren Feststellungen trifft. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Niedersachsen zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz gegenüber dem Revisionsführer und lässt diese in Bezug auf den Revisionsantrag Bestand haben.
Die Kostenentscheidung trifft die unterliegende Partei; wird der Revisionsantrag zurückgewiesen, hat der Kläger die Kosten der Revision zu tragen.
Wird gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, unterbleiben in der Entscheidung nähere Feststellungen zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung.
Die formlose Zurückweisung einer Revision ohne weitere Ausführungen begründet keine zusätzliche inhaltliche Aussage zu den materiellen Rechtsfragen des Vorverfahrens.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Hannover, 15. Mai 2013, Az: 5 Ca 211/12, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 12. Dezember 2013, Az: 5 Sa 705/13, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. Dezember 2013 - 5 Sa 705/13 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
W. Reinfelder Klose Brune R. Bicknase R. Baschnagel