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BAG·10 AZR 49/14·12.02.2015

BAG: Revision des Klägers gegen LAG Niedersachsen zurückgewiesen (10 AZR 49/14)

ArbeitsrechtRevisionsverfahrenProzesskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 49/14) hat die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen zurückgewiesen. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, weshalb der Senat keine näheren Feststellungen trifft. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Niedersachsen zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz gegenüber dem Revisionsführer und lässt diese in Bezug auf den Revisionsantrag Bestand haben.

2

Die Kostenentscheidung trifft die unterliegende Partei; wird der Revisionsantrag zurückgewiesen, hat der Kläger die Kosten der Revision zu tragen.

3

Wird gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, unterbleiben in der Entscheidung nähere Feststellungen zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung.

4

Die formlose Zurückweisung einer Revision ohne weitere Ausführungen begründet keine zusätzliche inhaltliche Aussage zu den materiellen Rechtsfragen des Vorverfahrens.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Hannover, 15. Mai 2013, Az: 5 Ca 211/12, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 12. Dezember 2013, Az: 5 Sa 705/13, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. Dezember 2013 - 5 Sa 705/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.

W. Reinfelder Klose Brune R. Bicknase R. Baschnagel