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BAG·10 AZR 48/15·13.01.2016

Revision im Arbeitsrecht: LAG-Urteil aufgehoben – Berufung mit Zinsbeginn 4.12.2012 zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzessuales ArbeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BAG hat auf die Revision des Klägers das Urteil des LAG aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen erst ab dem 4. Dezember 2012 zu zahlen sind. Die Beklagte wurde zur Tragung der Kosten der Berufung und Revision verurteilt. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.

Ausgang: Revision des Klägers stattgegeben, Urteil des LAG aufgehoben; Berufung der Beklagten mit Zinsbeginn ab 4.12.2012 zurückgewiesen; Beklagte trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist erfolgreich, wenn das Revisionsgericht das angefochtene Urteil aufhebt, weil Rechtsfehler das erstinstanzliche oder zweitinstanzliche Ergebnis beeinträchtigen.

2

Das Revisionsgericht kann das Rechtsmittel der Vorinstanz in der Folgeentscheidung mit modifizierten Festsetzungen hinsichtlich der Rechtsfolgen erledigen, insbesondere den Beginn von Zinsansprüchen bestimmen.

3

Die Kosten der Berufung und der Revision hat regelmäßig die unterlegene Partei zu tragen; das Revisionsgericht trifft hierzu eine Kostenentscheidung.

4

Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht nimmt diese Verzichtserklärung zur Kenntnis und unterlässt die öffentliche Wiedergabe der vollständigen Entscheidgründe.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Ulm, 17. Januar 2014, Az: 6 Ca 234/13, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 26. November 2014, Az: 6 Sa 23/14, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. November 2014 - 6 Sa 23/14 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 17. Januar 2014 - 6 Ca 234/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen erst ab dem 4. Dezember 2012 zu zahlen sind.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.

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