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BAG·10 AZR 48/14·12.02.2015

Revision im Arbeitsrecht: BAG weist Revision zurück, Kläger trägt Kosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, weshalb im Urteil nur der Tenor wiedergegeben ist.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Niedersachsen vom 12.12.2013 wird zurückgewiesen; Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verzichten die Parteien gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, so bleibt die veröffentlichte Entscheidung auf den Tenor beschränkt und Tatbestand sowie Entscheidungsgründe werden nicht wiedergegeben.

2

Wird eine Revision durch das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, trägt regelmäßig der unterliegende Revisionsführer die Kosten der Revision, sofern das Gericht im Tenor nichts Abweichendes anordnet.

3

Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision im Tenor entscheiden, insbesondere dann, wenn die Parteien auf die Ausführung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten und damit eine umfassende Begründung unterbleibt.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Hannover, 15. Mai 2013, Az: 5 Ca 85/13, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 12. Dezember 2013, Az: 5 Sa 703/13, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. Dezember 2013 - 5 Sa 703/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.

W. Reinfelder Klose Brune R. Bicknase R. Baschnagel