Revision im Arbeitsrecht: Berufung zurückgewiesen, Zinsbeginn auf 4.12.2012 festgelegt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision ein; das BAG hebt das Urteil des LAG auf. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass Zinsen erst ab dem 4. Dezember 2012 zu zahlen sind. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung und Revision. Die Parteien hatten nach §313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Ausgang: Revision des Klägers teilweise stattgegeben; Berufung der Beklagten zurückgewiesen, Zinsbeginn ab 4.12.2012, Beklagte trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann die Entscheidung der Vorinstanz aufheben und zugleich die Berufung der Gegenpartei mit inhaltlichen Maßgaben zurückweisen, insbesondere hinsichtlich der Zinsfestsetzung.
Die Kosten der Berufung und der Revision sind von der unterliegenden Partei zu tragen; das Gericht trifft insoweit eine Kostenentscheidung im Tenor.
Wird gemäß §313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, ist die Erledigung durch Tenor mit Hinweis auf den Verzicht möglich.
Bei Geldforderungen kann das Gericht den Beginn der Zinszahlung durch ausdrückliche Anordnung im Urteil festlegen; ein späterer Zinsbeginn ist zulässig, wenn er sich aus der rechtlichen und tatsächlichen Lage ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Ulm, 17. Januar 2014, Az: 6 Ca 228/13, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 26. November 2014, Az: 6 Sa 22/14, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. November 2014 - 6 Sa 22/14 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 17. Januar 2014 - 6 Ca 228/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen erst ab dem 4. Dezember 2012 zu zahlen sind.
3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Linck W. Reinfelder Brune Kiel Züfle