Revision vor dem BAG zurückgewiesen; Parteienverzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück; die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Das BAG ordnete an, dass der Kläger die Kosten der Revision zu tragen hat. Es wurden keine weiteren Entscheidungsgründe im Urteil wiedergegeben.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG wurde zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Parteiverzicht gemäß § 313a ZPO ermöglicht es dem Gericht, im Urteil auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen zu verzichten.
Bei Zurückweisung einer Revision trägt regelmäßig die unterliegende Partei die Kosten des Revisionsverfahrens.
Die Wirksamkeit eines Verzichts auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen hindert nicht die Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit des Urteils.
Das Bundesarbeitsgericht kann eine Revision ohne zusätzliche schriftliche Ausführungen zurückweisen, wenn die Parteien auf die Darstellung gemäß § 313a ZPO verzichtet haben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Hannover, 15. Mai 2013, Az: 5 Ca 30/13, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 12. Dezember 2013, Az: 5 Sa 699/13, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. Dezember 2013 - 5 Sa 699/13 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
W. Reinfelder Klose Brune R. Bicknase R. Baschnagel