BAG, Revision zurückgewiesen: 10 AZR 464/09
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten der Revision auferlegt. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, sodass nur der Tenor mitgeteilt ist. Eine inhaltliche Urteilsbegründung wurde nicht veröffentlicht.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision führt grundsätzlich zur Tragung der Kosten durch die unterliegende Partei; das Revisionsgericht trifft hierzu eine ausdrückliche Kostenentscheidung im Tenor.
Wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, beschränkt sich die Mitteilung der Entscheidung auf den Tenor; Entscheidungsgründe werden in der veröffentlichten Fassung nicht wiedergegeben.
Eine Revision wird vom Revisionsgericht zurückgewiesen, wenn die angefochtene Entscheidung keine von Rechts wegen zu beanstandenden Fehler aufweist, die eine Abänderung oder Aufhebung rechtfertigen würden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Wiesbaden, 2. September 2008, Az: 10/8 Ca 3450/07, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 27. März 2009, Az: 10 Sa 1829/08, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27. März 2009 - 10 Sa 1829/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Thiel Petri