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BAG·10 AZR 464/09·23.06.2010

BAG, Revision zurückgewiesen: 10 AZR 464/09

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzessuales ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten der Revision auferlegt. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, sodass nur der Tenor mitgeteilt ist. Eine inhaltliche Urteilsbegründung wurde nicht veröffentlicht.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Revision führt grundsätzlich zur Tragung der Kosten durch die unterliegende Partei; das Revisionsgericht trifft hierzu eine ausdrückliche Kostenentscheidung im Tenor.

2

Wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, beschränkt sich die Mitteilung der Entscheidung auf den Tenor; Entscheidungsgründe werden in der veröffentlichten Fassung nicht wiedergegeben.

3

Eine Revision wird vom Revisionsgericht zurückgewiesen, wenn die angefochtene Entscheidung keine von Rechts wegen zu beanstandenden Fehler aufweist, die eine Abänderung oder Aufhebung rechtfertigen würden.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Wiesbaden, 2. September 2008, Az: 10/8 Ca 3450/07, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 27. März 2009, Az: 10 Sa 1829/08, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27. März 2009 - 10 Sa 1829/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Thiel Petri