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BAG·10 AZR 46/15·13.01.2016

Revision stattgegeben; Berufung zurückgewiesen mit Begrenzung des Zinsbeginns

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtLohnansprüche/EntgeltforderungenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde vom BAG erfolgreich durchgeführt; das LAG-Urteil wird aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil wird zurückgewiesen, jedoch wird der Zinsbeginn gerichtlich auf den 4. Dezember 2012 begrenzt. Die Beklagte trägt die Kosten von Berufung und Revision; die Parteien verzichteten gem. § 313a ZPO auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen.

Ausgang: Revision des Klägers erfolgreich; Berufung der Beklagten zurückgewiesen, Zinsen erst ab 4. Dezember 2012 zu zahlen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht kann ein Urteil der Vorinstanz aufheben und die Entscheidung in rechtlich maßgeblichen Punkten ändern.

2

Bei Geldforderungen sind Verzugszinsen ab dem vom Gericht festgestellten Beginn des Zinslaufs zu berechnen; das Gericht kann den maßgeblichen Zinsbeginn konkret bestimmen.

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.

4

Wird gemäß § 313a ZPO von den Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, vermerkt das Gericht diesen Verzicht in der Entscheidung und beschränkt die schriftliche Darstellung darauf.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Ulm, 17. Januar 2014, Az: 6 Ca 227/13, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 26. November 2014, Az: 6 Sa 21/14, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. November 2014 - 6 Sa 21/14 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 17. Januar 2014 - 6 Ca 227/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen erst ab dem 4. Dezember 2012 zu zahlen sind.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.

Linck W. Reinfelder Brune Kiel Züfle