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BAG·10 AZR 45/15·13.01.2016

Revision des Klägers erfolgreich; LAG-Urteil aufgehoben, Berufung zurückgewiesen (Zinsbeginn geändert)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hatte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts eingelegt; die Beklagte führte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht hob das LAG-Urteil auf und wies die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurück, dass Zinsen erst ab dem 4.12.2012 zu zahlen sind. Die Beklagte trägt die Kosten von Berufung und Revision. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.

Ausgang: Revision des Klägers erfolgreich – LAG-Urteil aufgehoben; Berufung der Beklagten zurückgewiesen mit Änderung des Zinsbeginns; Beklagte trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhebt die Revisionsführende Partei zulässig Rechtsrügen, kann das Revisionsgericht bei Feststellung von Rechtsfehlern das Urteil der Vorinstanz aufheben.

2

Die unterlegene Berufungspartei hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszugs zu tragen, wenn die Berufung/Revision keinen Erfolg hat.

3

Das Revisionsgericht kann den Tenor dahingehend abändern, den Beginn von Zinsforderungen konkret festzulegen oder auf einen späteren Zeitpunkt zu beschränken.

4

Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; die Tenorentscheidung bleibt hiervon unberührt.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Ulm, 17. Januar 2014, Az: 6 Ca 226/13, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 26. November 2014, Az: 6 Sa 20/14, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. November 2014 - 6 Sa 20/14 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 17. Januar 2014 - 6 Ca 226/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen erst ab dem 4. Dezember 2012 zu zahlen sind.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.

Linck W. Reinfelder Brune Kiel Züfle