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BAG·10 AZR 44/15·13.01.2016

Revision des Klägers erfolgreich; Zinsbeginn erst ab 4.12.2012

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKosten- und Zinsfragen (prozessual)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ein; die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurück, dass Zinsen erst ab dem 4. Dezember 2012 zu zahlen sind. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und Revision zu tragen.

Ausgang: Revision des Klägers stattgegeben; Berufung der Beklagten zurückgewiesen, Zinsen erst ab 4.12.2012; Beklagte trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann bei erfolgreicher Revision das Urteil der Vorinstanz aufheben und die Rechtsfolgen neu bestimmen, insbesondere den Beginn des Zinslaufs für Zahlungsansprüche.

2

Die Berufung kann zurückgewiesen werden; das Gericht ist befugt, den Zinsbeginn für zu zahlende Beträge konkret festzulegen.

3

Die Kosten von Berufung und Revision hat regelmäßig die unterliegende Partei zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes anordnet.

4

Parteien können nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt einen solchen Verzicht in der Entscheidung.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Ulm, 17. Januar 2014, Az: 6 Ca 225/13, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 26. November 2014, Az: 6 Sa 19/14, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil desLandesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. November 2014 - 6 Sa 19/14 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil desArbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 17. Januar 2014 - 6 Ca 225/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen erst ab dem 4. Dezember 2012 zu zahlen sind.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.

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