BAG: Teilaufhebung der Vorinstanzen; Urteil ohne Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat Revision eingelegt; das BAG hob Teile des Urteils des LAG Köln auf und änderte das Urteil des ArbG Köln insoweit ab, dass der Klageantrag auf Erteilung einer Abrechnung abgewiesen wird. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet; das Gericht verteilte die Kosten anteilig.
Ausgang: Revision der Beklagten teilweise stattgegeben; Berufung teilweise stattgegeben; Klageantrag auf Erteilung einer Abrechnung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann daraufhin eine auf den Tenor beschränkte Entscheidung erlassen.
Ein Revisionsgericht kann Entscheidungen der Vorinstanzen ganz oder teilweise aufheben und die Urteile insoweit abändern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Bei teilweiser Aufhebung kann das Revisionsgericht den angefochtenen Klageantrag für den geänderten Teil abweisen.
Das Revisionsgericht entscheidet über die Kosten des Rechtsstreits und kann eine anteilige Kostentragung in Prozent festsetzen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 18. Juli 2014, Az: 19 Ca 8882/13, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 12. März 2015, Az: 7 Sa 736/14, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. März 2015 - 7 Sa 736/14 - teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18. Juli 2014 - 19 Ca 8882/13 - teilweise abgeändert und der Klageantrag auf Erteilung einer Abrechnung abgewiesen.
3. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 19 % und die Beklagte zu 81 % zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Linck W. Reinfelder Schlünder Großmann Klein