Revision im Arbeitsrecht (10 AZR 396/09): Zurückweisung und Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Urteil vom 17.11.2010 zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, sodass das Urteil nur den Tenor enthält. Eine inhaltliche Begründung der Zurückweisung ist im Urteil nicht wiedergegeben.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Hamm zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision zurückgewiesen, hat der Revisionsführer die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Ausführungen zu Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dieser Verzicht ist im Urteil zu vermerken.
Erklären die Parteien den Verzicht nach § 313a Abs. 1 ZPO, enthält das Urteil regelmäßig nur den Tenor; ausführliche Entscheidungsgründe werden nicht wiedergegeben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Bielefeld, 13. August 2008, Az: 4 Ca 164/08, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 26. März 2009, Az: 11 Sa 1616/08, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. März 2009 - 11 Sa 1616/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Rudolph Großmann