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BAG·10 AZR 388/17·31.01.2018

BAG: Revision der Klägerin erfolgreich; Berufung des Beklagten zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfahrensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ein; der Beklagte hatte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht hob das LAG-Urteil auf und wies die Berufung des Beklagten zurück. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Ausgang: Revision der Klägerin stattgegeben; LAG-Urteil aufgehoben; Berufung des Beklagten gegen das ArbG-Urteil zurückgewiesen; Beklagter trägt Kosten der Berufung und Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann ein Urteil der Vorinstanz aufheben und damit die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis bestätigen, indem es die Berufung der Gegenpartei zurückweist.

2

Die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanzen sind grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen, soweit das Gericht dies im Tenor anordnet.

3

Parteien können nach § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht nimmt diesen Verzicht zur Kenntnis und trifft eine Entscheidung in der Sache.

4

Die formelle Feststellung des Verzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe ist in der Entscheidungsformel zu vermerken und berührt nicht die Sachentscheidung selbst.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Oberhausen, 15. Dezember 2016, Az: 4 Ca 1189/16, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 14. Juni 2017, Az: 7 Sa 81/17, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Juni 2017 - 7 Sa 81/17 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 15. Dezember 2016 - 4 Ca 1189/16 - wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Gallner W. Reinfelder Schlünder Fieback Merkel