Revision der Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (10 AZR 384/11)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte führte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (3 Sa 1873/10). Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück und bestätigt damit die Entscheidung der Vorinstanzen. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Die Kosten der Revision trägt die unterlegene Beklagte.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Niedersachsen zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung der Vorinstanzen und führt zur Bestätigung deren Bindungswirkung.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, soweit das Gericht dies im Tenor anordnet.
Einvernehmlicher Verzicht der Parteien auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO rechtfertigt, dass das Gericht auf die Wiedergabe dieser Teile im veröffentlichten Urteil verzichtet.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Oldenburg (Oldenburg), 18. November 2010, Az: 7 Ca 205/10, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 19. April 2011, Az: 3 Sa 1873/10, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. April 2011 - 3 Sa 1873/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Mikosch Mestwerdt Schmitz-Scholemann Rigo Züfle A. Effenberger