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BAG·10 AZR 383/20·24.04.2024

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

ArbeitsrechtTarifrechtEntgeltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hatte gegen das Urteil des LAG Hamburg Revision eingelegt im Streit um tarifliche Nachtarbeitszuschläge und den Gleichheitssatz. Das BAG weist die Revision zurück und verurteilt den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 ZPO, § 313a Abs. 1 ZPO). Aus dem veröffentlichten Tenor ergeben sich keine inhaltlichen Entscheidungsgründe.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Hamburg zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision; Tatbestand und Entscheidungsgründe wurden von den Parteien verzichtet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann den Tenor des Urteils daraufhin erlassen.

2

Wird eine Revision zurückgewiesen, bleibt das Urteil der Vorinstanz in der Sache wirksam und rechtskräftig; die Rechtsmittel rügen die Richtigkeit der Vorentscheidung erfolglos.

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Die Kosten der Revision sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, soweit das Gericht dies anordnet.

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Aus einem Urteil, das ausschließlich in Tenorform ergeht, lassen sich keine belastbaren neuen materiell-rechtlichen Leitsätze ableiten; materielle Rechtsfragen sind aus dem veröffentlichten Tenor nicht zu erschließen.

Relevante Normen
§ 1 TVG§ 6 Abs 5 ArbZG§ Art 3 Abs 1 GG§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Hamburg, 27. November 2019, Az: 17 Ca 289/19, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 15. Juli 2020, Az: 7 Sa 3/20, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 15. Juli 2020 - 7 Sa 3/20 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

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Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

W. Reinfelder Günther-Gräff Nowak Scheck Beitz