Themis
Anmelden
BAG·10 AZR 365/11·11.07.2012

Revision der Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kosten trägt Beklagte

VerfahrensrechtKostenrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Revision beim Bundesarbeitsgericht gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen ein. Das BAG wies die Revision zurück und verpflichtete die Beklagte zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, weshalb das Urteil ohne Gründe erging.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Niedersachsen zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Revision zurückgewiesen, hat die unterlegene Partei die Kosten der Revision zu tragen.

2

Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann die Entscheidung dann ohne Veröffentlichung der Entscheidungsgründe erlassen.

3

Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz insoweit, als die Revision keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufzeigt.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Oldenburg (Oldenburg), 29. September 2010, Az: 6 Ca 179/10, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 19. April 2011, Az: 3 Sa 1679/10, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. April 2011 - 3 Sa 1679/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Mikosch Mestwerdt Schmitz-Scholemann Rigo Züfle A. Effenberger