BAG-Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 S.1, § 313a Abs.1 S.2 ZPO). Das BAG bestätigte das Urteil der Vorinstanz und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Hamm vom 10.11.2022 als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht führt zur Bestätigung des angefochtenen Urteils in der jeweiligen Fassung.
Der Kläger, dessen Revision zurückgewiesen wird, hat die Kosten der Revision zu tragen.
Parteien können auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht nimmt einen solchen Verzicht unter Berufung auf § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 S. 1 und § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO zur Kenntnis.
Soweit keine weiteren Ausführungen getroffen werden, entscheidet das Revisionsgericht auf Grundlage der Aktenlage und der vorliegenden Rechtsmittelbegründungen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Dortmund, 23. März 2022, Az: 7 Ca 3027/21, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 10. November 2022, Az: 5 Sa 415/22, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. November 2022 - 5 Sa 415/22 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
W. Reinfelder Pessinger Nowak R. Menke Satl