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BAG·10 AZR 36/23·24.01.2024

BAG-Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 S.1, § 313a Abs.1 S.2 ZPO). Das BAG bestätigte das Urteil der Vorinstanz und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Hamm vom 10.11.2022 als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht führt zur Bestätigung des angefochtenen Urteils in der jeweiligen Fassung.

2

Der Kläger, dessen Revision zurückgewiesen wird, hat die Kosten der Revision zu tragen.

3

Parteien können auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht nimmt einen solchen Verzicht unter Berufung auf § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 S. 1 und § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO zur Kenntnis.

4

Soweit keine weiteren Ausführungen getroffen werden, entscheidet das Revisionsgericht auf Grundlage der Aktenlage und der vorliegenden Rechtsmittelbegründungen.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Dortmund, 23. März 2022, Az: 7 Ca 3027/21, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 10. November 2022, Az: 5 Sa 415/22, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. November 2022 - 5 Sa 415/22 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

W. Reinfelder Pessinger Nowak R. Menke Satl