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BAG·10 AZR 35/23·24.01.2024

BAG: Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Klägerin trägt Kosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Urteil vom 24.01.2024 zurück. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß den einschlägigen Verfahrensvorschriften.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Hamm vom 10.11.2022 zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht weist eine Revision zurück, wenn die angegriffene Entscheidung nicht als rechtsfehlerhaft erscheint.

2

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

3

Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.

4

Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe ermöglicht dem Gericht, die Entscheidung im Tenor zu verkünden, ohne diese Teile erneut wiederzugeben.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Dortmund, 24. Februar 2022, Az: 6 Ca 3026/21, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 10. November 2022, Az: 5 Sa 414/22, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. November 2022 - 5 Sa 414/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

W. Reinfelder Pessinger Nowak R. Menke Satl