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BAG·10 AZR 35/20·16.06.2021

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Verzicht auf Tatbestand in Parallelverfahren

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzessuales ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, sodass das BAG auf die dortige Entscheidung Bezug nahm (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO).

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG München zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision wird zurückgewiesen, wenn das Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg hat und die Vorinstanzentscheidung Bestand behält.

2

Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann unter diesen Voraussetzungen auf die Entscheidung des Parallelverfahrens Bezug nehmen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO).

3

Derjenige, dessen Revision erfolglos bleibt, hat grundsätzlich die Kosten der Revision zu tragen.

4

Der Verzicht auf die erneute Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen entbindet das Gericht von einer eigenen detaillierten Wiedergabe, ersetzt aber nicht die Prüfung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der zulässigen Rechtsmittelinstanz.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Rosenheim, 27. Februar 2019, Az: 4 Ca 323/17, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht München, 13. November 2019, Az: 11 Sa 379/19, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 13. November 2019 - 11 Sa 379/19 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 10 AZR 31/20 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Gallner Pessinger Pulz Beitz Budde