Revision vor dem BAG gegen LAG‑Urteil zurückgewiesen (10 AZR 343/09)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig‑Holstein ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Da die Parteien auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO verzichtet hatten, enthält die Entscheidung keine ausführlichen Entscheidungsgründe. Weitere inhaltliche Feststellungen sind dem veröffentlichten Tenor nicht zu entnehmen.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Schleswig‑Holstein zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist abzuweisen, wenn der Revisionsführer keine durchgreifenden Rechtsfehler der Vorinstanz substantiiert darlegt.
Der Unterliegende hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Parteien können nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht berücksichtigt diesen Verzicht in der Entscheidungsniederschrift.
Bei einem Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO kann die veröffentlichte Entscheidung auf den Tenor beschränkt werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Elmshorn, 2. Oktober 2008, Az: 3 Ca 693 e/08, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 3. März 2009, Az: 2 Sa 400/08, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 3. März 2009 - 2 Sa 400/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, § 313a ZPO.
Mikosch Marquardt Mestwerdt Schlegel Hintloglou