Themis
Anmelden
BAG·10 AZR 34/20·16.06.2021

Revision gegen LAG-Urteil im Arbeitsrechtsstreit zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München ein. Parteien und Senat verzichteten im Hinblick auf das Parallelverfahren 10 AZR 31/20 auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 ZPO, § 313a ZPO). Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision als unbegründet zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Entscheidung stützt sich auf die Ausführungen im Parallelverfahren.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG München als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist abzuweisen, wenn der Revisionsführer nicht überzeugend darlegt, dass das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft ist.

2

Die Kosten der Revision sind dem Unterliegenden aufzuerlegen, soweit prozessuale Zuordnung der Kosten nichts anderes ergibt.

3

Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 ZPO und § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich in diesem Fall auf eine parallele Entscheidung stützen, wenn die Rechtsfragen übereinstimmen.

4

Der Verweis auf ein parallel entschiedenes Verfahren ersetzt eine eigene, abweichende Begründung nur dann, wenn die Parteien dies zulassen und die rechtlichen Feststellungen übertragbar sind.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Rosenheim, 27. Februar 2019, Az: 4 Ca 194/17, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht München, 13. November 2019, Az: 11 Sa 378/19, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 13. November 2019 - 11 Sa 378/19 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 10 AZR 31/20 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Gallner Pessinger Pulz Beitz Budde