Revision gegen LAG-Urteil im Arbeitsrechtsstreit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München ein. Parteien und Senat verzichteten im Hinblick auf das Parallelverfahren 10 AZR 31/20 auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 ZPO, § 313a ZPO). Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision als unbegründet zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Entscheidung stützt sich auf die Ausführungen im Parallelverfahren.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG München als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist abzuweisen, wenn der Revisionsführer nicht überzeugend darlegt, dass das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft ist.
Die Kosten der Revision sind dem Unterliegenden aufzuerlegen, soweit prozessuale Zuordnung der Kosten nichts anderes ergibt.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 ZPO und § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich in diesem Fall auf eine parallele Entscheidung stützen, wenn die Rechtsfragen übereinstimmen.
Der Verweis auf ein parallel entschiedenes Verfahren ersetzt eine eigene, abweichende Begründung nur dann, wenn die Parteien dies zulassen und die rechtlichen Feststellungen übertragbar sind.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Rosenheim, 27. Februar 2019, Az: 4 Ca 194/17, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 13. November 2019, Az: 11 Sa 378/19, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 13. November 2019 - 11 Sa 378/19 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 10 AZR 31/20 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Gallner Pessinger Pulz Beitz Budde