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BAG·10 AZR 333/20·22.02.2023

BAG: Revision teilweise stattgegeben, Berufung des Klägers zurückgewiesen (10 AZR 333/20)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzessuales ArbeitsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BAG hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des LAG Berlin‑Brandenburg insoweit aufgehoben, als diesem die Klage stattgegeben worden war, und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil insgesamt zurückgewiesen. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§72 Abs.5 ArbGG; §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und der Revision. Vorinstanzen sowie ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH sind dokumentiert.

Ausgang: Revision der Beklagten teilweise stattgegeben; Berufung des Klägers insgesamt zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten der Berufung und Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verzichten die Parteien auf die Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht nach §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO den Tenor erlassen und auf die Wiedergabe der Entscheidungsgründe verzichten.

2

Die Revision eines arbeitsgerichtlichen Urteils kann zur teilweisen Aufhebung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils führen, soweit rechtliche Fehler der Vorinstanz die Entscheidung betreffen.

3

Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens: Die Partei, die im Berufungs- oder Revisionsverfahren unterliegt, hat die Kosten des jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.

4

Hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren zu entscheidenden unionsrechtlichen Fragen Stellung genommen, hat das Berufungsgericht die Vorinstanzentscheidung im Lichte dieser Vorabentscheidung erneut zu prüfen.

Zitiert von (4)

4 neutral

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Berlin, 16. Oktober 2019, Az: 39 Ca 9899/19, Urteil

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 12. Juni 2020, Az: 8 Sa 2029/19, Urteil

vorgehend BAG, 9. Dezember 2020, Az: 10 AZR 333/20 (A), EuGH-Vorlage

vorgehend EuGH, 7. Juli 2022, Az: C-257/21 und C-258/21, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2020 - 8 Sa 2029/19 - teilweise aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Oktober 2019 - 39 Ca 9899/19 - wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

W. Reinfelder Nowak Günther-Gräff A. Effenberger Frankenberg