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BAG·10 AZR 33/20·16.06.2021

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand wegen Parallelverfahren

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfahrensfragen des ArbeitsrechtsAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, wodurch das BAG die Entscheidung gemäß den einschlägigen prozessualen Vorschriften traf.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG München zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht im Hinblick auf ein parallel entschiedendes Verfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann dies nach § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 S. 1 und § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO berücksichtigen.

2

Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht führt in der Regel dazu, dass die unterliegende Revisionspartei die Kosten der Revision zu tragen hat.

3

Eine Revision ist nur dann erfolgreich, wenn sie konkrete, substantiierte Rechtsrügen enthält, die auf Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung schließen lassen; bloße Pauschalrügen genügen nicht.

4

Ist ein Rechtsverhältnis in einem Parallelverfahren entscheidungserheblich geklärt und verzichten die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, kann das Bundesarbeitsgericht die Rechtssache unter Hinweis auf das Parallelverfahren entscheiden oder die Revision zurückweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Rosenheim, 27. Februar 2019, Az: 4 Ca 135/17, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht München, 13. November 2019, Az: 11 Sa 376/19, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 13. November 2019 - 11 Sa 376/19 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 10 AZR 31/20 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Gallner Pessinger Pulz Beitz Budde