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BAG·10 AZR 32/20·16.06.2021

Revision gegen Urteil des LAG München zurückgewiesen – Bezug auf Parallelverfahren

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, sodass das BAG die Entscheidung des Parallelverfahrens zugrunde legte. Es erfolgte keine Änderung des angefochtenen Urteils.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG München zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen; der unterlegene Revisionsführer hat in der Regel die Kosten der Revision zu tragen.

2

Erklären die Parteien im Hinblick auf ein Parallelverfahren den Verzicht auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht auf die Entscheidungsgründe des Parallelverfahrens Bezug nehmen.

3

Die Zurückweisung der Revision setzt voraus, dass keine revisionsrechtlich durchgreifenden Fehler im angefochtenen Urteil festgestellt werden.

4

Die Bezugnahme auf ein Parallelverfahren oder die Übernahme von Entscheidungsgründen erfordert eine klare Verfahrensvereinbarung oder einen ausdrücklichen Verzicht der Parteien.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Rosenheim, 27. Februar 2019, Az: 4 Ca 146/17, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht München, 13. November 2019, Az: 11 Sa 377/19, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 13. November 2019 - 11 Sa 377/19 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 10 AZR 31/20 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Gallner Pessinger Pulz Beitz Budde