Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten des Gerichtes
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein wurde vom BAG zurückgewiesen; der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, sodass diese nicht veröffentlicht sind. Es liegt damit eine abschließende Entscheidung über das Rechtsmittel vor.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Schleswig-Holstein zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Revision zurückgewiesen, trägt der unterlegene Revisionsführer die Kosten der Revision.
Verzichten die Parteien gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, enthält die Entscheidung keine Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen.
Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und beendet das Rechtsmittelverfahren gegen diese Entscheidung.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Elmshorn, 2. Oktober 2008, Az: 3 Ca 691 e/08, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 3. März 2009, Az: 5 Sa 398/08, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 3. März 2009 - 5 Sa 398/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, § 313a ZPO.
Mikosch Marquardt Mestwerdt Schlegel Hintloglou