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BAG·10 AZR 304/09·21.04.2010

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten des Gerichtes

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein wurde vom BAG zurückgewiesen; der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, sodass diese nicht veröffentlicht sind. Es liegt damit eine abschließende Entscheidung über das Rechtsmittel vor.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Schleswig-Holstein zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Revision zurückgewiesen, trägt der unterlegene Revisionsführer die Kosten der Revision.

2

Verzichten die Parteien gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, enthält die Entscheidung keine Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen.

3

Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und beendet das Rechtsmittelverfahren gegen diese Entscheidung.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Elmshorn, 2. Oktober 2008, Az: 3 Ca 691 e/08, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 3. März 2009, Az: 5 Sa 398/08, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 3. März 2009 - 5 Sa 398/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, § 313a ZPO.

Mikosch Marquardt Mestwerdt Schlegel Hintloglou