Revision im Arbeitsrecht: BAG weist Revision der Beklagten zurück
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Revision zurückgewiesen und die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Eine ausführliche Entscheidungsbegründung entfällt durch den Verzicht.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Düsseldorf als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Wird von den Parteien nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, kann das Gericht das Urteil ohne nähere Wiedergabe dieser Angaben erlassen.
Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsführer nicht substantiiert darlegt, dass die Vorinstanz das Recht verletzt hat oder Rechtsfehler vorliegen, die eine Aufhebung rechtfertigen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die unterliegende Partei, soweit das Gericht nicht abweichend entscheidet.
Die Zurückweisung einer Revision durch das Revisionsgericht kann auch ohne ausführliche Begründung erfolgen, wenn aufgrund des Verzichts nach § 313a ZPO auf die Darstellung verzichtet wurde und keine durchgreifenden Rügen vorgetragen sind.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Mönchengladbach, 10. März 2014, Az: 5 Ca 3830/13, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 19. November 2014, Az: 7 Sa 417/14, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. November 2014 - 7 Sa 417/14 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Linck Schlünder W. Reinfelder Großmann Klein