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BAG·10 AZR 263/21·24.05.2023

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts zu tariflichen Nachtarbeitszuschlägen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Urteil vom 24.05.2023 zurück und verpflichtete den Kläger, die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe; das Urteil enthält daher nur den Tenor mit Verweis auf die einschlägigen Verfahrensvorschriften.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können gemäß den einschlägigen Verfahrensvorschriften auf die Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht im Urteil.

2

Bei Zurückweisung der Revision trägt der unterlegene Revisionsführer die Kosten der Revisionsinstanz.

3

Die Zurückweisung der Revision bestätigt den Tenor des angefochtenen Urteils und beendet das Revisionsverfahren in der Sache.

Relevante Normen
§ 1 TVG§ 6 Abs 5 ArbZG§ Art 3 Abs 1 GG§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Oldenburg (Oldenburg), 17. März 2020, Az: 1 Ca 377/19, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 28. April 2021, Az: 2 Sa 639/20, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. April 2021 - 2 Sa 639/20 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

W. Reinfelder Pessinger Günther-Gräff R. Menke Meyer