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BAG·10 AZR 238/11·11.07.2012

BAG: Revision der Beklagten zurückgewiesen; Kostenfolge und Verzicht auf Tatbestand (§ 313a ZPO)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hat Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und auferlegte der Beklagten die Kosten der Revision. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, sodass das Urteil nur im Tenor bekanntgegeben wurde.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Niedersachsen zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird von den Parteien gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, kann das Gericht das Urteil ohne die sonst übliche Darstellung von Tatbestand und Entscheidgründen erlassen.

2

Die Zurückweisung einer Revision führt regelmäßig dazu, dass die unterlegene Revisionspartei die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat.

3

Eine Revision wird vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, wenn die angegriffene Entscheidung der Vorinstanzen keinen für die Revision tragfähigen Rechtsfehler aufweist.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Wilhelmshaven, 27. Juli 2010, Az: 1 Ca 149/10, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 7. Februar 2011, Az: 8 Sa 1358/10, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. Februar 2011 - 8 Sa 1358/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Mikosch Mestwerdt Schmitz-Scholemann Rigo Züfle A. Effenberger