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BAG·10 AZR 237/19·24.02.2021

Revision der Beklagten zurückgewiesen – Teilweise Neufassung und Zahlungsanspruch 2×119,77 €

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte führte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf; die Revision wurde vom BAG zurückgewiesen. Das LAG-Urteil wird teilweise neu gefasst: Die Beklagte wird zur Zahlung von jeweils 119,77 Euro brutto für den 4. Juni 2017 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2017 verurteilt. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Die Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Ausgang: Revision der Beklagten zurückgewiesen; LAG-Urteil teilweise neu gefasst, Kläger erhält 2×119,77 € zzgl. Zinsen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision zurückweisen und zugleich das Urteil der Vorinstanz in Teilen neu fassen.

2

Ein Zahlungsanspruch kann gerichtlich geltend gemacht und der Gegner zur Zahlung des festgestellten Betrags nebst Zinsen in einer bestimmten Höhe und ab einem bestimmten Datum verurteilt werden.

3

Die Kosten der Revision hat die unterlegene Partei zu tragen.

4

Parteien können in Bezug auf ein paralleles Verfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten, was das Gericht zur Kenntnis nehmen und berücksichtigen kann.

Relevante Normen
§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Duisburg, 22. August 2018, Az: 4 Ca 978/18, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6. März 2019, Az: 7 Sa 1002/18, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil desLandesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. März 2019- 7 Sa 1002/18 - wird mit nachstehender Maßgabe zurückgewiesen.

2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. März 2019 - 7 Sa 1002/18 - wird teilweise neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den 4. Juni 2017 119,77 Euro sowie weitere 119,77 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2017 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 10 AZR 236/19 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Gallner Pessinger Pulz Petri Meyer