Revision gegen Urteil des LAG Niedersachsen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, sodass diese nicht wiedergegeben werden. Weitergehende Entscheidungsgründe sind nicht enthalten.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Niedersachsen zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht führt dazu, dass die Revisionsführerin als unterlegene Partei die Kosten der Revision zu tragen hat.
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann daraufhin von der Wiedergabe dieser Angaben im Urteil absehen.
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Bundesarbeitsgericht keine Rechtsfehler in der angegriffenen Entscheidung feststellt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Wilhelmshaven, 27. Juli 2010, Az: 1 Ca 145/10, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 7. Februar 2011, Az: 8 Sa 1360/10, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. Februar 2011 - 8 Sa 1360/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Mikosch Mestwerdt Schmitz-Scholemann Rigo Züfle A. Effenberger