Themis
Anmelden
BAG·10 AZR 237/11·11.07.2012

Revision gegen Urteil des LAG Niedersachsen zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, sodass diese nicht wiedergegeben werden. Weitergehende Entscheidungsgründe sind nicht enthalten.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Niedersachsen zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht führt dazu, dass die Revisionsführerin als unterlegene Partei die Kosten der Revision zu tragen hat.

2

Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann daraufhin von der Wiedergabe dieser Angaben im Urteil absehen.

3

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Bundesarbeitsgericht keine Rechtsfehler in der angegriffenen Entscheidung feststellt.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Wilhelmshaven, 27. Juli 2010, Az: 1 Ca 145/10, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 7. Februar 2011, Az: 8 Sa 1360/10, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. Februar 2011 - 8 Sa 1360/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Mikosch Mestwerdt Schmitz-Scholemann Rigo Züfle A. Effenberger