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BAG·10 AZR 232/18·19.12.2018

BAG: Revision der Beklagten teilweise stattgegeben – Abweisung von Forderung über 40,00 €

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfahrensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Beklagten gegen ein landesarbeitsgerichtliches Urteil teilweise stattgegeben und das Berufungsurteil insoweit abgeändert, dass die Klägerin keinen Anspruch auf 40,00 € netto hat. Die Revision wurde im Übrigen zurückgewiesen. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet; das Gericht entschied auf der Grundlage der vorliegenden Prozessakten. Die Kosten des Rechtsstreits wurden quotenmäßig verteilt.

Ausgang: Revision der Beklagten teilweise stattgegeben; Klage hinsichtlich 40,00 € abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann ein Berufungsurteil ganz oder teilweise aufheben und abändern, soweit rechtliche Fehler der Vorinstanz vorliegen.

2

Verzichten die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a Abs. 1 ZPO, kann das Gericht auf Grundlage der vorliegenden Akten entscheiden, ohne einen erneuten Tatsachenfeststellungsbericht zu erlassen.

3

Werden Teile einer Klageforderung als unbegründet erkannt, sind diese Teile abzuweisen, während der Rest der Entscheidung Bestand haben kann.

4

Die Kosten des Rechtsstreits können vom Gericht anteilig nach dem jeweiligen Erfolg der Parteien verteilt werden.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Berlin, 30. August 2017, Az: 39 Ca 4578/17, Urteil

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 26. Januar 2018, Az: 2 Sa 1364/17, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Januar 2018 - 2 Sa 1364/17 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. August 2017 - 39 Ca 4578/17 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von 40,00 Euro netto verurteilt wurde. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 14 % und die Beklagte 86 % zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Gallner Pulz Pessinger Petri Ruldolph