BAG: Revision der Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (10 AZR 229/17)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts; die Parteien verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§ 313a Abs. 1 ZPO). Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision. Damit bleibt das angefochtene LAG-Urteil bestätigt.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine aufhebbare Rechtsverletzung feststellt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die unterlegene Partei zu tragen; das Gericht trifft im Tenor eine Kostenentscheidung.
Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann dies im Urteil vermerken und die nähere Darstellung entfallen lassen.
Mit der Zurückweisung der Revision wird das Urteil der Vorinstanzen wirksam bestätigt und bleibt in der angefochtenen Fassung bestehen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 21. April 2016, Az: 6 Ca 368/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 21. März 2017, Az: 19 Sa 54/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 21. März 2017 - 19 Sa 54/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner Brune W. Reinfelder Fieback Frese