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BAG·10 AZR 229/17·15.08.2018

BAG: Revision der Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (10 AZR 229/17)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts; die Parteien verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§ 313a Abs. 1 ZPO). Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision. Damit bleibt das angefochtene LAG-Urteil bestätigt.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine aufhebbare Rechtsverletzung feststellt.

2

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die unterlegene Partei zu tragen; das Gericht trifft im Tenor eine Kostenentscheidung.

3

Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann dies im Urteil vermerken und die nähere Darstellung entfallen lassen.

4

Mit der Zurückweisung der Revision wird das Urteil der Vorinstanzen wirksam bestätigt und bleibt in der angefochtenen Fassung bestehen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Karlsruhe, 21. April 2016, Az: 6 Ca 368/15, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 21. März 2017, Az: 19 Sa 54/16, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 21. März 2017 - 19 Sa 54/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Gallner Brune W. Reinfelder Fieback Frese