BAG – Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Beklagte trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden‑Württemberg ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanzen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach §313a Abs.1 ZPO.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist abzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine durchgreifenden Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung feststellt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.
Parteien können gemäß §313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann die Entscheidung in verkürzter Form erlassen.
Die Zurückweisung der Revision lässt das angefochtene Urteil der Vorinstanz in dessen Wirkungen bestehen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 21. April 2016, Az: 6 Ca 367/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 21. März 2017, Az: 19 Sa 53/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 21. März 2017 - 19 Sa 53/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner Brune W. Reinfelder Fieback Frese