Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Beklagte trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hatte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts eingelegt. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a Abs. 1 ZPO. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und damit die Vorinstanz bestätigt. Die Beklagte wurde zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und macht diese in der Sache bestandskräftig.
Die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen; die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang des Rechtsmittels.
Wird von den Parteien gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, kann das Gericht das Urteil ohne weitere Ausführungen verkünden.
Eine Revision ist nur dann erfolgreich, wenn sie hinreichend substantiiert Rechtsfehler darlegt, die zur Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils führen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 21. April 2016, Az: 6 Ca 366/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 21. März 2017, Az: 19 Sa 52/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 21. März 2017 - 19 Sa 52/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner Brune W. Reinfelder Fieback Frese