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BAG·10 AZR 227/17·15.08.2018

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Beklagte trägt Kosten

ArbeitsrechtRechtsmittelrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hatte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts eingelegt. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a Abs. 1 ZPO. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und damit die Vorinstanz bestätigt. Die Beklagte wurde zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und macht diese in der Sache bestandskräftig.

2

Die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen; die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang des Rechtsmittels.

3

Wird von den Parteien gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, kann das Gericht das Urteil ohne weitere Ausführungen verkünden.

4

Eine Revision ist nur dann erfolgreich, wenn sie hinreichend substantiiert Rechtsfehler darlegt, die zur Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils führen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Karlsruhe, 21. April 2016, Az: 6 Ca 366/15, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 21. März 2017, Az: 19 Sa 52/16, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 21. März 2017 - 19 Sa 52/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Gallner Brune W. Reinfelder Fieback Frese