BAG: Revision der Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (10 AZR 226/17)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte führte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten der Revision auferlegt. Die Parteien verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a Abs. 1 ZPO. Eine inhaltliche Abänderung der Vorentscheidung ergab sich nicht.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsführer keine Rechtsfehler der Vorinstanz substantiiert darlegt.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, wenn die Revision zurückgewiesen wird.
Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Veröffentlichung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wodurch die Entscheidungsformel ausreicht.
Das Zurückweisen der Revision belässt das Urteil der Vorinstanz in wirksamer Rechtskraft, soweit es nicht aufgehoben oder abgeändert wird.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 21. April 2016, Az: 6 Ca 365/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 21. März 2017, Az: 19 Sa 51/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 21. März 2017 - 19 Sa 51/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner Brune W. Reinfelder Fieback Frese