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BAG·10 AZR 226/17·15.08.2018

BAG: Revision der Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (10 AZR 226/17)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittel-/VerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte führte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten der Revision auferlegt. Die Parteien verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a Abs. 1 ZPO. Eine inhaltliche Abänderung der Vorentscheidung ergab sich nicht.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsführer keine Rechtsfehler der Vorinstanz substantiiert darlegt.

2

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, wenn die Revision zurückgewiesen wird.

3

Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Veröffentlichung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wodurch die Entscheidungsformel ausreicht.

4

Das Zurückweisen der Revision belässt das Urteil der Vorinstanz in wirksamer Rechtskraft, soweit es nicht aufgehoben oder abgeändert wird.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Karlsruhe, 21. April 2016, Az: 6 Ca 365/15, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 21. März 2017, Az: 19 Sa 51/16, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 21. März 2017 - 19 Sa 51/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Gallner Brune W. Reinfelder Fieback Frese