Revision der Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand (§313a ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (19 Sa 50/16) wird vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Parteien haben gemäß §313a Abs.1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, weshalb das Urteil keine gesonderten Entscheidungsgründe enthält. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das LAG-Urteil als unbegründet zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Parteien können gemäß §313a Abs.1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Wird eine Revision zurückgewiesen, trifft die unterlegene Partei regelmäßig die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Tenor des Urteils kann neben der Zurückweisung der Revision zugleich die Kostenentscheidung für die unterlegene Partei enthalten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 21. April 2016, Az: 6 Ca 364/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 21. März 2017, Az: 19 Sa 50/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 21. März 2017 - 19 Sa 50/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner Brune W. Reinfelder Fieback Frese