Themis
Anmelden
BAG·10 AZR 224/17·15.08.2018

Revision der Beklagten zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand/Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet; daher enthält das Urteil nur den Tenor.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensbeteiligten können nach § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht im Urteil.

2

Wird eine Revision zurückgewiesen, bleibt das Urteil der Vorinstanz in vollem Umfang verbindlich, und die unterliegende Revisionspartei trägt die Kosten der Revision.

3

Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision ohne ausführliche Sachbegründung zurückweisen, wenn die vorgebrachten Rügen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Karlsruhe, 21. April 2016, Az: 6 Ca 363/15, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 21. März 2017, Az: 19 Sa 49/16, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 21. März 2017 - 19 Sa 49/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Gallner Brune W. Reinfelder Fieback Frese