Revision der Beklagten zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand/Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet; daher enthält das Urteil nur den Tenor.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensbeteiligten können nach § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht im Urteil.
Wird eine Revision zurückgewiesen, bleibt das Urteil der Vorinstanz in vollem Umfang verbindlich, und die unterliegende Revisionspartei trägt die Kosten der Revision.
Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision ohne ausführliche Sachbegründung zurückweisen, wenn die vorgebrachten Rügen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 21. April 2016, Az: 6 Ca 363/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 21. März 2017, Az: 19 Sa 49/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 21. März 2017 - 19 Sa 49/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner Brune W. Reinfelder Fieback Frese