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BAG·10 AZR 223/17·15.08.2018

BAG: Revision der Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (10 AZR 223/17)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ein. Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück und bestätigt damit das Urteil der Vorinstanz. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien verzichteten nach § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsangriff keine aufhebungsfähigen Rechtsfehler der Vorinstanz substantiiert darlegt.

2

Trifft die Revision nicht zu, hat die unterlegene Partei die Kosten der Revision zu tragen.

3

Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht nimmt dies zur Kenntnis.

4

Das Bundesarbeitsgericht überprüft in der Revision überwiegend rechtliche Fragen; Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen bleiben grundsätzlich unangefochten, soweit keine Rechtsfehler geltend gemacht werden.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Karlsruhe, 21. April 2016, Az: 6 Ca 362/15, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 22. Februar 2017, Az: 14 Sa 40/16, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Februar 2017 - 14 Sa 40/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Gallner Brune W. Reinfelder Fieback Frese