BAG: Revision der Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (10 AZR 223/17)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ein. Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück und bestätigt damit das Urteil der Vorinstanz. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien verzichteten nach § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsangriff keine aufhebungsfähigen Rechtsfehler der Vorinstanz substantiiert darlegt.
Trifft die Revision nicht zu, hat die unterlegene Partei die Kosten der Revision zu tragen.
Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht nimmt dies zur Kenntnis.
Das Bundesarbeitsgericht überprüft in der Revision überwiegend rechtliche Fragen; Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen bleiben grundsätzlich unangefochten, soweit keine Rechtsfehler geltend gemacht werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 21. April 2016, Az: 6 Ca 362/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 22. Februar 2017, Az: 14 Sa 40/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Februar 2017 - 14 Sa 40/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner Brune W. Reinfelder Fieback Frese