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BAG·10 AZR 222/17·15.08.2018

BAG, Revision der Beklagten (10 AZR 222/17) zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts ein. Die Parteien verzichteten nach § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, sodass die Entscheidung nur im Tenor ergeht. Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück und verurteilt die Beklagte zur Tragung der Revisionskosten.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Aufnahme von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann die Entscheidung dann in verkürzter Form (insbesondere nur mit Tenor) feststellen.

2

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; das Gericht trifft insoweit eine Kostenentscheidung im Tenor.

3

Die Revision wird zurückgewiesen, wenn die angegriffene Entscheidung nicht in rechtserheblicher Weise zu beanstanden ist bzw. die Rügen der Revisionsführerin keinen durchgreifenden Erfolg zeitigen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Karlsruhe, 21. April 2016, Az: 6 Ca 361/15, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 22. Februar 2017, Az: 14 Sa 39/16, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Februar 2017 - 14 Sa 39/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Gallner Brune W. Reinfelder Fieback Frese