BAG, Revision der Beklagten (10 AZR 222/17) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts ein. Die Parteien verzichteten nach § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, sodass die Entscheidung nur im Tenor ergeht. Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück und verurteilt die Beklagte zur Tragung der Revisionskosten.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Aufnahme von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann die Entscheidung dann in verkürzter Form (insbesondere nur mit Tenor) feststellen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; das Gericht trifft insoweit eine Kostenentscheidung im Tenor.
Die Revision wird zurückgewiesen, wenn die angegriffene Entscheidung nicht in rechtserheblicher Weise zu beanstanden ist bzw. die Rügen der Revisionsführerin keinen durchgreifenden Erfolg zeitigen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 21. April 2016, Az: 6 Ca 361/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 22. Februar 2017, Az: 14 Sa 39/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Februar 2017 - 14 Sa 39/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner Brune W. Reinfelder Fieback Frese