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BAG·10 AZR 221/17·15.08.2018

Revision abgewiesen; Kostenentscheidung und Verzicht auf Tatbestand (§313a ZPO)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Revision beim BAG (Az. 10 AZR 221/17) gegen ein Urteil des LAG Baden‑Württemberg ein. Das BAG wies die Revision zurück und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, sodass nur der Tenor veröffentlicht ist.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel keine ausreichenden, rügefähigen Verfahrens- oder Rechtsfehler aufzeigt.

2

Kommt es zur Zurückweisung einer Revision, kann das Gericht der unterliegenden Partei die Kosten der Revision auferlegen.

3

Die Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; in solchen Fällen beschränkt sich die Veröffentlichung auf den Tenor der Entscheidung.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Karlsruhe, 21. April 2016, Az: 6 Ca 359/15, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 22. Februar 2017, Az: 14 Sa 37/16, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Februar 2017 - 14 Sa 37/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Gallner Brune W. Reinfelder Fieback Frese