Revision abgewiesen; Kostenentscheidung und Verzicht auf Tatbestand (§313a ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision beim BAG (Az. 10 AZR 221/17) gegen ein Urteil des LAG Baden‑Württemberg ein. Das BAG wies die Revision zurück und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, sodass nur der Tenor veröffentlicht ist.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel keine ausreichenden, rügefähigen Verfahrens- oder Rechtsfehler aufzeigt.
Kommt es zur Zurückweisung einer Revision, kann das Gericht der unterliegenden Partei die Kosten der Revision auferlegen.
Die Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; in solchen Fällen beschränkt sich die Veröffentlichung auf den Tenor der Entscheidung.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 21. April 2016, Az: 6 Ca 359/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 22. Februar 2017, Az: 14 Sa 37/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Februar 2017 - 14 Sa 37/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner Brune W. Reinfelder Fieback Frese