BAG: Revision der Beklagten (10 AZR 219/17) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden‑Württemberg (14 Sa 34/16) ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete die Beklagte zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Aufnahme von Tatbestand und Entscheidungsgründen, sodass keine weiteren Ausführungen abgedruckt sind.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt das angefochtene landesarbeitsgerichtliche Urteil.
Die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen.
Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Aufnahme von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Die Entscheidung kann bei wirksamem Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verkürzt bekanntgegeben werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 21. April 2016, Az: 6 Ca 356/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 22. Februar 2017, Az: 14 Sa 34/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Februar 2017 - 14 Sa 34/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner Brune W. Reinfelder Fieback Frese