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BAG·10 AZR 219/17·15.08.2018

BAG: Revision der Beklagten (10 AZR 219/17) zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden‑Württemberg (14 Sa 34/16) ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete die Beklagte zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Aufnahme von Tatbestand und Entscheidungsgründen, sodass keine weiteren Ausführungen abgedruckt sind.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt das angefochtene landesarbeitsgerichtliche Urteil.

2

Die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen.

3

Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Aufnahme von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.

4

Die Entscheidung kann bei wirksamem Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verkürzt bekanntgegeben werden.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Karlsruhe, 21. April 2016, Az: 6 Ca 356/15, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 22. Februar 2017, Az: 14 Sa 34/16, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Februar 2017 - 14 Sa 34/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Gallner Brune W. Reinfelder Fieback Frese