Themis
Anmelden
BAG·10 AZR 218/17·15.08.2018

Revision vor dem BAG (10 AZR 218/17) zurückgewiesen – Beklagte trägt Kosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrecht (Revision)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden‑Württemberg (14 Sa 38/16). Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten der Revision auferlegt. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO verzichtet, sodass das Gericht die Entscheidung auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen traf.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Baden‑Württemberg als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine Rechtsfehler feststellt, die eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils rechtfertigen.

2

Die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens.

3

Wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO verzichtet, kann das Revisionsgericht die Entscheidung auf der Grundlage der vorliegenden Akten und Schriftsätze treffen.

4

Die Zurückweisung der Revision bedingt regelmäßig die Feststellung, dass keine revisionsrechtlich erheblichen Verfahrens- oder Rechtsfehler vorliegen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Karlsruhe, 21. April 2016, Az: 6 Ca 360/15, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 22. Februar 2017, Az: 14 Sa 38/16, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Februar 2017 - 14 Sa 38/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Gallner Brune W. Reinfelder Fieback Frese