Revision vor dem BAG (10 AZR 218/17) zurückgewiesen – Beklagte trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden‑Württemberg (14 Sa 38/16). Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten der Revision auferlegt. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO verzichtet, sodass das Gericht die Entscheidung auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen traf.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Baden‑Württemberg als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine Rechtsfehler feststellt, die eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils rechtfertigen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens.
Wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO verzichtet, kann das Revisionsgericht die Entscheidung auf der Grundlage der vorliegenden Akten und Schriftsätze treffen.
Die Zurückweisung der Revision bedingt regelmäßig die Feststellung, dass keine revisionsrechtlich erheblichen Verfahrens- oder Rechtsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 21. April 2016, Az: 6 Ca 360/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 22. Februar 2017, Az: 14 Sa 38/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Februar 2017 - 14 Sa 38/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner Brune W. Reinfelder Fieback Frese