BAG: Revision der Beklagten zurückgewiesen – Kostenentscheidung, Verzicht nach §313a ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Urteil vom 15.08.2018 zurück und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien hatten auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn sie keine hinreichend substantiierten Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung aufzeigt.
Die unterliegende Partei hat die Kosten der Revision zu tragen.
Parteien können auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichten, wodurch der veröffentlichte Tenor die Entscheidung trägt.
Die Zurückweisung der Revision führt zur Bestätigung des angefochtenen Urteils gegenüber der Revisionsführerin.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 21. April 2016, Az: 6 Ca 357/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 22. Februar 2017, Az: 14 Sa 35/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Februar 2017 - 14 Sa 35/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner Brune W. Reinfelder Fieback Frese