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BAG·10 AZR 204/15·03.08.2016

Sozialkassen - Rückerstattung von Urlaubsvergütung - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

ArbeitsrechtSozialkassenrechtUrlaubsvergütung/EntgeltfortzahlungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BAG verwirft die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts als unzulässig. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, weshalb diese Unterlagen nicht enthalten sind. Das Gericht trifft eine Kostenentscheidung (Kläger 20 %, Beklagte 80 %).

Ausgang: Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das LAG-Urteil als unzulässig verworfen; Kostenquote: Kläger 20 %, Beklagte 80 %.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann Revisionen als unzulässig verwerfen, wenn die Voraussetzungen der Zulässigkeit nicht erfüllt sind.

2

Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; in diesem Fall unterbleibt die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen in der Entscheidung.

3

Wird ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen, trifft das Gericht eine Kostenentscheidung und kann die Kostentragung anteilig den Parteien auferlegen.

4

Die Verwerfung einer Revision führt nicht zu einer materiellen Entscheidung über die zugrunde liegenden Ansprüche; sie entscheidet lediglich über die Zulässigkeit des Rechtsmittels.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Wiesbaden, 27. November 2013, Az: 7 Ca 2926/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 4. Februar 2015, Az: 18 Sa 97/14, Urteil

Tenor

1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Februar 2015 - 18 Sa 97/14 - werden als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten der Revision haben der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.

Linck Brune W. Reinfelder A. Effenberger Schürmann