Sozialkassen - Rückerstattung von Urlaubsvergütung - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Das BAG verwirft die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts als unzulässig. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, weshalb diese Unterlagen nicht enthalten sind. Das Gericht trifft eine Kostenentscheidung (Kläger 20 %, Beklagte 80 %).
Ausgang: Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das LAG-Urteil als unzulässig verworfen; Kostenquote: Kläger 20 %, Beklagte 80 %.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann Revisionen als unzulässig verwerfen, wenn die Voraussetzungen der Zulässigkeit nicht erfüllt sind.
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; in diesem Fall unterbleibt die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen in der Entscheidung.
Wird ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen, trifft das Gericht eine Kostenentscheidung und kann die Kostentragung anteilig den Parteien auferlegen.
Die Verwerfung einer Revision führt nicht zu einer materiellen Entscheidung über die zugrunde liegenden Ansprüche; sie entscheidet lediglich über die Zulässigkeit des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Wiesbaden, 27. November 2013, Az: 7 Ca 2926/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 4. Februar 2015, Az: 18 Sa 97/14, Urteil
Tenor
1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Februar 2015 - 18 Sa 97/14 - werden als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten der Revision haben der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Linck Brune W. Reinfelder A. Effenberger Schürmann