Inflationsausgleichsprämie - Anerkenntnisurteil - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie; die Beklagte hat den Anspruch anerkannt. Das BAG hob das Urteil des LAG auf und änderte das AG-Urteil durch Anerkenntnisurteil ab. Das Gericht verzichtete gemäß § 313b Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Die Beklagte wird zur Zahlung von 1.500 € zzgl. Zinsen verurteilt; sie trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.500 € nebst Zinsen durch Anerkenntnisurteil stattgegeben; Beklagte trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksames Anerkenntnis des Beklagten ermöglicht dem Gericht, den geltend gemachten Anspruch im Anerkenntnisurteil zuzusprechen und das Verfahren zugunsten des Klägers zu beenden.
Das Gericht kann bei Vorliegen eines Anerkenntnisses gemäß § 313b Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; der Tenor genügt zur Entscheidungsmitteilung.
Bei Zuerkennung einer Geldforderung durch Urteil können Verzugszinsen ab dem geltend gemachten bzw. festgestellten Fälligkeitszeitpunkt zugesprochen werden.
Wer den Anspruch nicht anerkennt, kann im Kostenrisiko verbleiben; das Gericht trifft über die Kosten des Rechtsstreits in der Regel den unterlegenen Teil.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Hamburg, 30. Januar 2024, Az: 14 Ca 85/23, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 24. Juli 2024, Az: 5 SLa 15/24, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 24. Juli 2024 - 5 SLa 15/24 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. Januar 2024 - 14 Ca 85/23 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. März 2023 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt.
Günther-Gräff Nowak Weber Uhamou Beitz