BAG-Urteil: Revision erfolgreich – Zahlung von 79,58 € nebst Zinsen an Klägerin
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hat mit ihrer Revision vor dem BAG Erfolg. Das Landesarbeitsgerichtsurteil wurde aufgehoben; auf Berufung der Klägerin wurde das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert. Die Beklagte wird zur Zahlung von 79,58 € brutto nebst Verzugszinsen seit 23.2.2017 verurteilt. Die Beklagte trägt die Kosten. Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a Abs.1 ZPO).
Ausgang: Revision der Klägerin erfolgreich; Berufung abgeändert, Beklagte zur Zahlung von 79,58 € brutto nebst Zinsen verurteilt; Kosten trägt Beklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann im Revisionsverfahren ein Urteil des Landesarbeitsgerichts aufheben und die Entscheidung der ersten Instanz zugunsten des Revisionsklägers abändern.
Wird einer Forderung stattgegeben, kann das Gericht den Beklagten zur Zahlung des Hauptbetrags und der Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) seit dem Verzugstag verurteilen.
Die Kosten des Rechtsstreits sind regelmäßig von der unterliegenden Partei zu tragen; das erstinstanzliche Urteil kann insoweit abgeändert werden.
Verzichten die Parteien gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, unterbleibt deren Wiedergabe im Urteil.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Essen, 16. Mai 2017, Az: 2 Ca 442/17, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16. November 2017, Az: 13 Sa 536/17, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. November 2017 - 13 Sa 536/17 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16. Mai 2017 - 2 Ca 442/17 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 79,58 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23. Februar 2017 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner Pulz Pessinger Petri Rudolph