BAG: Zurückweisung beider Revisionen und anteilige Kostenverteilung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht weist die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden‑Württemberg zurück. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO, sodass das BAG auf der Grundlage der Akten entschied. Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig (73 % Kläger, 27 % Beklagte) verteilt; durch die Säumnis der Beklagten verursachte Kosten trägt diese.
Ausgang: Die Revisionen von Kläger und Beklagter gegen das LAG‑Urteil werden zurückgewiesen; Kosten je 73 % (Kläger) und 27 % (Beklagte), Säumniskosten trägt die Beklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen kann im Revisionsverfahren nach § 313a ZPO verzichtet werden; das Berufungsgericht bzw. Revisionsgericht kann daraufhin auf Grundlage der Akten entscheiden.
Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn keine Rechtsfehler vorliegen, die die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern müssten.
Das Gericht ist befugt, die Verfahrenskosten anteilig zwischen den Parteien zu verteilen und unterschiedliche Kostentragungsquoten festzusetzen.
Kosten, die durch das besondere prozessuale Verhalten einer Partei (etwa ihre Säumnis) verursacht wurden, sind dieser Partei gesondert aufzuerlegen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 24. Januar 2018, Az: 1 Ca 494/17, Versäumnisurteil
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 13. Juni 2018, Az: 1 Ca 494/17, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. Januar 2019, Az: 9 Sa 60/18, Urteil
Tenor
1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. Januar 2019 - 9 Sa 60/18 - werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 73 % und die Beklagte 27 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Beklagten veranlassten Kosten, die die Beklagte zu tragen hat.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner Pessinger Pulz Schurkus Scheck