BAG: Revisionen zurückgewiesen – Kostenaufteilung und Säumniskosten
KI-Zusammenfassung
Das BAG hat die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des LAG Baden‑Württemberg zurückgewiesen. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a Abs. 1 ZPO). Das Gericht verteilte die Prozesskosten zu 73 % auf den Kläger und 27 % auf die Beklagte; die Beklagte trägt zusätzlich die durch ihre Säumnis veranlassten Kosten.
Ausgang: Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des LAG als unbegründet abgewiesen; Kosten zu 73% Kläger, 27% Beklagte, Beklagte trägt Säumniskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine Revision unbegründet, wird sie vom Gericht zurückgewiesen.
Das Gericht kann die Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien anteilig aufteilen und dabei unterschiedliche Prozentsätze festsetzen.
Verursacht die Säumnis einer Partei zusätzliche Kosten, kann das Gericht diese der säumigen Partei auferlegen.
Verzichten die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a Abs. 1 ZPO, kann das Gericht auf die Wiedergabe dieser Teile verzichten.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 24. Januar 2018, Az: 1 Ca 493/17, Versäumnisurteil
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 13. Juni 2018, Az: 1 Ca 493/17, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. Januar 2019, Az: 9 Sa 59/18, Urteil
Tenor
1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. Januar 2019 - 9 Sa 59/18 - werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 73 % und die Beklagte 27 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Beklagten veranlassten Kosten, die die Beklagte zu tragen hat.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner Pessinger Pulz Schurkus Scheck