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BAG·10 AZR 126/19·15.07.2020

BAG: Revisionen zurückgewiesen – Kostenaufteilung und Säumniskosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das BAG hat die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des LAG Baden‑Württemberg zurückgewiesen. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a Abs. 1 ZPO). Das Gericht verteilte die Prozesskosten zu 73 % auf den Kläger und 27 % auf die Beklagte; die Beklagte trägt zusätzlich die durch ihre Säumnis veranlassten Kosten.

Ausgang: Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des LAG als unbegründet abgewiesen; Kosten zu 73% Kläger, 27% Beklagte, Beklagte trägt Säumniskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine Revision unbegründet, wird sie vom Gericht zurückgewiesen.

2

Das Gericht kann die Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien anteilig aufteilen und dabei unterschiedliche Prozentsätze festsetzen.

3

Verursacht die Säumnis einer Partei zusätzliche Kosten, kann das Gericht diese der säumigen Partei auferlegen.

4

Verzichten die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a Abs. 1 ZPO, kann das Gericht auf die Wiedergabe dieser Teile verzichten.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 24. Januar 2018, Az: 1 Ca 493/17, Versäumnisurteil

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 13. Juni 2018, Az: 1 Ca 493/17, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. Januar 2019, Az: 9 Sa 59/18, Urteil

Tenor

1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. Januar 2019 - 9 Sa 59/18 - werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 73 % und die Beklagte 27 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Beklagten veranlassten Kosten, die die Beklagte zu tragen hat.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

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