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BAG·10 AZR 125/19·15.07.2020

BAG‑Urteil: Revisionen zurückgewiesen; Kostenverteilung mit Ausnahme bei Säumnis

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das BAG hat die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des LAG Baden‑Württemberg zurückgewiesen. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig 72 % zu Lasten der Klägerin und 28 % der Beklagten verteilt; von dieser Verteilung ausgenommen sind Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten veranlasst wurden, die diese allein trägt.

Ausgang: Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des LAG wurden zurückgewiesen; Kosten anteilig 72/28, Säumniskosten der Beklagten vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, woraufhin das Gericht ohne ausführliche Begründung entscheidet.

2

Das Bundesarbeitsgericht kann die Revisionen beider Parteien zurückweisen und damit das Berufungsurteil bestätigen.

3

Das Gericht trifft eine Kostenentscheidung, in der die Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien prozentual verteilt werden können.

4

Kosten, die durch das schuldhafte Säumnis einer Partei verursacht wurden, können ausdrücklich von einer sonstigen prozentualen Kostenverteilung ausgenommen und dieser Partei auferlegt werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 24. Januar 2018, Az: 1 Ca 491/17, Versäumnisurteil

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 13. Juni 2018, Az: 1 Ca 491/17, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. Januar 2019, Az: 9 Sa 57/18, Urteil

Tenor

1. Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. Januar 2019 - 9 Sa 57/18 - werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 72 % und die Beklagte 28 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Beklagten veranlassten Kosten, die die Beklagte zu tragen hat.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

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