BAG‑Urteil: Revisionen zurückgewiesen; Kostenverteilung mit Ausnahme bei Säumnis
KI-Zusammenfassung
Das BAG hat die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des LAG Baden‑Württemberg zurückgewiesen. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig 72 % zu Lasten der Klägerin und 28 % der Beklagten verteilt; von dieser Verteilung ausgenommen sind Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten veranlasst wurden, die diese allein trägt.
Ausgang: Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des LAG wurden zurückgewiesen; Kosten anteilig 72/28, Säumniskosten der Beklagten vorbehalten
Abstrakte Rechtssätze
Die Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, woraufhin das Gericht ohne ausführliche Begründung entscheidet.
Das Bundesarbeitsgericht kann die Revisionen beider Parteien zurückweisen und damit das Berufungsurteil bestätigen.
Das Gericht trifft eine Kostenentscheidung, in der die Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien prozentual verteilt werden können.
Kosten, die durch das schuldhafte Säumnis einer Partei verursacht wurden, können ausdrücklich von einer sonstigen prozentualen Kostenverteilung ausgenommen und dieser Partei auferlegt werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 24. Januar 2018, Az: 1 Ca 491/17, Versäumnisurteil
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 13. Juni 2018, Az: 1 Ca 491/17, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. Januar 2019, Az: 9 Sa 57/18, Urteil
Tenor
1. Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. Januar 2019 - 9 Sa 57/18 - werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 72 % und die Beklagte 28 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Beklagten veranlassten Kosten, die die Beklagte zu tragen hat.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner Pessinger Pulz Schurkus Scheck