Revision gegen Urteil des Hess. LAG zurückgewiesen (10 AZR 1064/12)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12.10.2012 ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, weshalb diese im Urteil nicht wiedergegeben sind.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht führt dazu, dass das angefochtene Urteil der Vorinstanz in der Sache Bestand hat.
Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, sofern das Gericht dies im Urteil anordnet.
Die Parteien können wirksam gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; ein entsprechender Verzicht wird im Tenor vermerkt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 28. Juli 2011, Az: 3 Ca 1166/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 12. Oktober 2012, Az: 14 Sa 1498/11, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 2012 - 14 Sa 1498/11 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Mikosch Mestwerdt Schmitz-Scholemann R. Baschnagel Petri